Donnerstag, 16. Januar 2025, 14:05 Uhr
Sie haben die Wahl (Foto: EKM)
(re) Im Herbst dieses Jahres werden in unseren Kirchengemeinden für die nächsten sechs Jahre von den Gemeindegliedern, neue Gemeindekirchenräte gewählt.
An dieser Stelle finden Gemeinden die notwendigen Informationen und Termine.
Klicken Sie sich doch einfach mal durch.
Hier finden Sie Material zur Veröffentlichung in Ihren Gemeindebriefen.
Im
Online-Shop der EKM finden Sie weiteres Material, von Aufklebern für die Briefwahlkästen bis zu Dankesurkunden für scheidende GKR-Mitglieder, Banner können ausgeliehen oder gekauft werden.
Hier finden Sie die notwendigen Formulare aus denen sich auch die Beschlussvorlagen zusammenstellen lassen.
Der Gemeindekirchenrat leitet im Zusammenwirken mit den Pfarrpersonen und den anderen Mitarbeitern im Verkündigungsdienst die Kirchengemeinde und nimmt deren Aufgaben wahr. Die Verfassung der EKM regelt die Arbeit und die Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte.
Grundlegendes aus der Abteilung Recht
Größe des Gemeindekirchenrates:
Der Gemeindekirchenrat legt durch Beschluss bis spätestens 28.02.2025 die Zahl der Kirchenältesten fest (Formular F01 Meldung Termin und Briefwahl Word, 34 KB). Die Zahl soll sich nach Größe der Kirchengemeinde richten.
Folgende Zahlen gelten als Richtwerte:
bis 500 Gemeindeglieder 4 Kirchenälteste
bis 1.000 Gemeindeglieder 6 Kirchenälteste
bis 3.000 Gemeindeglieder 8 Kirchenälteste
bis 5.000 Gemeindeglieder 10 Kirchenälteste
über 5.000 Gemeindeglieder 12 Kirchenälteste
Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates:
Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind die
a) gewählten und hinzuberufenen Mitglieder (=Kirchenälteste) und
b) der Pfarrer/die Pfarrerin (bzw. der/die mit dem Pfarrdienst Beauftragte).
Zusätzlich können 2 Jugendvertreter berufen werden.
Für die Zusammensetzung gibt es folgende Beschränkungen:
1. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Kirchenältesten gegen Entgelt beschäftigte kirchliche Mitarbeitende sein. Ist der Dienstgeber die Kirchengemeinde, ist eine Mitgliedschaft nicht möglich (Ausnahme: geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).
2. Führt ein Theologenehepaar den Pfarrdienst in einer Pfarrstelle gemeinsam aus, darf nur ein Ehepartner, Stimmrecht im Gemeindekirchenrat haben; der andere nimmt beratend an den Sitzungen teil.
3. Ein Ehepartner der Pfarrerin/des Pfarrers darf nicht in den Gemeindekirchenrat berufen oder gewählt werden.
4. Ehepartner oder Verwandte gerader Linie dürfen nur dann gemeinsam Mitglied sein, wenn der Gemeindekirchenrat aus mindestens sechs Kirchenältesten besteht.
5. Die Zahl der Pfarrpersonen und der bei Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche oder deren Zusammenschlüssen gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeiter darf die Hälfte aller zu wählenden Kirchenältesten nicht erreichen.
Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
Artikel 24 der Verfassung der EKM regelt die Aufgaben eines Gemeindekirchenrates.
Dazu gehören insbesondere:
1. Entscheidungen über Fragen des gemeindlichen Lebens, Gestaltungen der Gottesdienste, Gottesdienstzeiten, liturgische Handlungen,
2. Entscheidungen über die Nutzung der kirchlichen Gebäude,
3. Mitwirkung bei der Anstellung kirchlicher Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Beauftragung und fachliche Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
4. Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde und Beschluss über den Haushalt,
5. Verantwortung für die Zweckverwendung kirchlicher Abgaben und Kollekten,
6. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Kirchengemeinde.
Auch bei der Wahlvorbereitung hat der amtierende Gemeindekirchenrat eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen. Einen detaillierten Überblick bietet der Arbeitsplan für Gemeindekirchenräte.
Beratung für Gemeindekirchenräte können Sie beim Gemeindedienst anfragen.